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Vier-Farben-System

alles aus einer Hand

Um die Hygiene bei der Reinigung zu gewährleisten, wurde ein Farb-System für die zu reinigenden Bereiche eingeführt. Verwendet werden die vier gut unterscheidbaren Farben rot, grün, blau und gelb. Jede Farbe steht für einen Bereich. 

So wird vermieden, dass ein Tuch, mit dem vorher die Toilette gesäubert wurde, zum Abstauben eines Schreibtisches verwendet wird und auf diesem Wege Keime von der Toilette auf Einrichtungsgegenstände übertragen werden. 

Wechseltuchmethode

Bei dem Vier-Farben-System wird allerdings nicht die Keimübertragung zwischen den Toiletten verhindert. Um diese Gefahr ebenfalls zu reduzieren, müssen die Tücher bei jeder Toilette gewechselt werden, deshalb der Name Wechseltuchmethode. Bei der Wechseltuchmethode werden für einen Raum oder eine Toilette jeweils frische Tücher verwendet und so eine Verschleppung von Keimen von einem Zimmer zum nächsten vermieden.

Folgende Farben haben sich bei der Yagiz Gebäudeservice etabliert
Rot

für das WC, Urinal und die Fliesen im umgebenden Bereich

Gelb

für den Sanitärbereich wie Waschbecken, Fliesen, Ablagen, Armaturen, Spiegel, Duschkabinen und Badewanne

Blau

für ​Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Schränke, Stühle, Regale, Heizköper, Türen etc.

Grün

besondere Bereiche z.B. Reinigung und Desinfektion im Pflegebereich (Pflegebetten), OP oder Küche.

Rechtlicher Hintergrund

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers (1)
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ²Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. 

§ 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. 

§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit dem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. Baumkontrolle: FFL-Richtlinien (VTA-Methode) Spielplätze: DIN EN 1176 (Europäische Spielplatznorm für Spielplätze und Spielgeräte)